Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 73 Übermittlung für die Durchführung eines Strafverfahrens
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 11.10.2006 – 3 Ws 374/06Zitiert von 1
- SG Karlsruhe, 27.07.2005 – S 8 U 4897/04
- LG Berlin, 30.09.2013 – 510 Qs 110/13
- LSG Hessen, 13.07.2011 – L 6 AS 8/08Zitiert von 13
- LG Aurich, 18.03.2011 – 12 Qs 17/11
- LG Aurich, 15.04.2011 – 12 Qs 43/11
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 07.06.2024 – 29 K 2674/22Zitiert von 2
- LAG Baden-Württemberg, 04.08.2015 – 3 Sa 46/14Zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 26.09.2012 – 31 K 3121/12.OZitiert von 1
12 Entscheidungen zu § 73 SGB X →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 73 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/73#abs-1 (1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines Verbrechens oder wegen einer sonstigen Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/73#abs-2 (2) Eine Übermittlung von Sozialdaten zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer anderen Straftat ist zulässig, soweit die Übermittlung auf die in § 72 Absatz 1 Satz 2 genannten Angaben und die Angaben über erbrachte oder demnächst zu erbringende Geldleistungen beschränkt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/73#abs-3 (3) Die Übermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ordnet der Richter oder die Richterin an.