Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -

SGB X

§ 73 Übermittlung für die Durchführung eines Strafverfahrens

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund12 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/73#abs-1 (1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines Verbrechens oder wegen einer sonstigen Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/73#abs-2 (2) Eine Übermittlung von Sozialdaten zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer anderen Straftat ist zulässig, soweit die Übermittlung auf die in § 72 Absatz 1 Satz 2 genannten Angaben und die Angaben über erbrachte oder demnächst zu erbringende Geldleistungen beschränkt ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/73#abs-3 (3) Die Übermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ordnet der Richter oder die Richterin an.

§ 72 § 74