Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 73 Übermittlung für die Durchführung eines Strafverfahrens
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/73#abs-1 (1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines Verbrechens oder wegen einer sonstigen Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/73#abs-2 (2) Eine Übermittlung von Sozialdaten zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer anderen Straftat ist zulässig, soweit die Übermittlung auf die in § 72 Absatz 1 Satz 2 genannten Angaben und die Angaben über erbrachte oder demnächst zu erbringende Geldleistungen beschränkt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/73#abs-3 (3) Die Übermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ordnet der Richter oder die Richterin an.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 73 SGB X →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 11.10.2006 – 3 Ws 374/06Zitiert von 1
- SG Karlsruhe, 27.07.2005 – S 8 U 4897/04
- LG Berlin, 30.09.2013 – 510 Qs 110/13
- LSG Hessen, 13.07.2011 – L 6 AS 8/08Zitiert von 13
- LG Aurich, 18.03.2011 – 12 Qs 17/11
- LG Aurich, 15.04.2011 – 12 Qs 43/11
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 07.06.2024 – 29 K 2674/22Zitiert von 2
- LSG NRW, 24.03.2021 – L 12 AS 730/18Zitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 04.08.2015 – 3 Sa 46/14Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 73 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 73 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2639)
BGBl. 2018 I S. 2639
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.